Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. (BGE 137 IV 122 E. 5.2 mit Hinweisen). Je schwerer die drohenden Straftaten sind, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, auch wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben.