Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes ist das Zwangsmassnahmengericht nicht an die tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden. Das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als möglich zutreffenden ansieht und ihm auch die Auslegung zu geben, von dem es überzeugt ist. Folglich hat das Gericht - trotz des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft sich vorweg auf den Standpunkt gestellt hat, die Voraussetzungen von Art. 221 Abs. 2 StPO seien in casu nicht erfüllt - durch eingehende Befragung von A.____ geprüft, ob Haft gegen A.____ gestützt auf Art. 221 Abs. 2 StPO anzuordnen ist. Gemäss Art.