Die hier vorgetragenen Erwägungen zu Art. 3 JStG erfolgen lediglich der Vollständigkeit halber, ist doch die Verfolgungsverjährung - als negative Prozessvoraussetzung - ein peremptorisches Prozesshindernis, welches von Amtes wegen in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten ist. Sofern die Verfolgungsverjährung festgestellt wird, kann Untersuchungshaft nicht gestützt auf Art. 221 Abs. 1 StPO angeordnet werden. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes ist das Zwangsmassnahmengericht nicht an die tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden.