Nur im Falle einer Massnahmebedürftigkeit könnten auch Schutzmassnahmen des Jugendstrafrechts angeordnet werden. Zu beachten ist im Weiteren, dass im Jahr 2004 - wie vorstehend dargelegt - Art. 1 Abs. 3 aVStGB 1 galt. Diese Bestimmung normierte, dass sich die Strafandrohung bei Übergangstätern nach Art. 95 aStGB (also der Strafbestimmung betreffen die Jugendlichen) bestimmte und in jedem Fall als leichter zu gelten hatte als die Freiheitsstrafen des Erwachsenen[straf]rechts. Die hier vorgetragenen Erwägungen zu Art. 3