Art. 3 Abs. 2 JStG hält unmissverständlich fest, dass für Übergangstäter das Strafgesetzbuch nur hinsichtlich der Strafen anwendbar ist. Dies bedeutet, dass A.____, wäre die Verfolgungsverjährung bezüglich der Delikte von 2004 noch nicht eingetreten, in casu nicht in den Genuss von Strafen des Jugendstrafrechts (wie etwa Arbeitsleistungen usw., welche im Täterstrafrecht, im Gegensatz zum Tatstrafrecht, auch für den vorliegenden schweren Fall ausgesprochen werden könnten) kommen könnte. Nur im Falle einer Massnahmebedürftigkeit könnten auch Schutzmassnahmen des Jugendstrafrechts angeordnet werden.