Dies hat zur Folge, dass in casu Art. 36 JStG zu beachten ist. Wenn die Tat nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren bedroht ist, verjährt die Strafverfolgung gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. a JStG in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a StGB i.V.m Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG). Somit ist festzustellen, dass bezüglich der am 17. Oktober 2004 begangenen Straftaten die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. An dieser Feststellung vermag auch Art. 3 JStG zu den Übergangstätern (so genannte "gemischte Fälle") nichts zu ändern. Art. 3 Abs. 2