109 aStGB). Im neuen Jugendstrafgesetz wurden die Verfolgungsverjährungsfristen gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht erheblich verkürzt. Aufgrund des Umstandes, dass die Verfolgungsverjährungsfristen des Jugendstrafgesetzes allesamt kürzer sind als die altrechtlichen Fristen, gelten sie somit auch für alle vor dem 1. Januar 2007 von Jugendlichen begangenen Straftaten (vgl. dazu HANSUELI GÜRBER / CHRISTOPH HUG / PATRIZIA SCHLÄFLI, in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, Jugendstrafgesetz, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 36 JStG N 12). Dies hat zur Folge, dass in casu Art. 36 JStG zu beachten ist.