Betreffend die Verjährungsfristen ist insbesondere auch Art. 389 StGB zu berücksichtigen, welcher gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. n JStG ergänzend zum JStG anwendbar ist. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden. Im alten Jugendstrafrecht galten keine besonderen Fristen für die Verjährung der Strafverfolgung, es galten die Fristen gemäss Art. 70 f. aStGB (und Art. 109 aStGB).