Die Verfolgungsverjährung - als negative Prozessvoraussetzung - ist ein peremptorisches Prozesshindernis, welches von Amtes wegen in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten ist. Sofern die Verfolgungsverjährung festgestellt wird, kann Untersuchungshaft nicht gestützt auf Art. 221 Abs. 1 StPO angeordnet werden. Das Zwangsmassnahmengericht prüft das Vorliegen von besonderen Haftgründen von Amtes wegen. Die Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr kann deshalb auch angeordnet werden, wenn die Staatsanwaltschaft diesen Haftgrund nicht geltend macht.