{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-133_2012-03-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f14e5e64-350e-4d13-ab9a-dc3c95430281&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "53c8f327d03df80cbe59406fcc35c540"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-133_2012-03-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6bdcfaa1-718a-478f-a340-76beed7ba0e4", "Checksum": "20ed327ea620021813732cdb3d700046"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2012 133", "350 12 133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 08.03.2012 350 2012 133 (350 12 133)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 08.03.2012 350 2012 133 (350 12 133)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 08.03.2012 350 2012 133 (350 12 133)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft \r Keine Untersuchungshaft bei verjährten Delikten / Prüfung von nicht geltend gemachten besonderen Haftgründen \r Die Verfolgungsverjährung - als negative Prozessvoraussetzung - ist ein peremptorisches Prozesshindernis, welches von Amtes wegen in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten ist. 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Das Prinzip der Rechtsanwendung von\nAmtes wegen verpflichtet das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz\nanzuwenden, den es als möglich zutreffenden ansieht und ihm auch die Auslegung zu\ngeben, von dem es überzeugt ist. Folglich hat das Gericht - trotz des Umstandes, dass die\nStaatsanwaltschaft sich vorweg auf den Standpunkt gestellt hat, die Voraussetzungen von\nArt. 221 Abs. 2 StPO seien in casu nicht erfüllt - durch eingehende Befragung von A.____\ngeprüft, ob Haft gegen A.____ gestützt auf Art. 221 Abs. 2 StPO anzuordnen ist.\nGemäss Art. 221 Abs. 2 StPO ist die Haft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine\nPerson werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Haft\nwegen Ausführungsgefahr kann demnach ohne besonderen Konnex zu einer laufenden\nStrafuntersuchung angeordnet werden. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von\nDelikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden,\nreichen allerdings nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Erforderlich ist eine sehr\nungünstige Rückfallprognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige\nPerson bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden.\nVielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer\nGesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch\nerscheint. (BGE 137 IV 122 E. 5.2 mit Hinweisen). Je schwerer die drohenden Straftaten\nsind, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, auch wenn die vorhandenen Fakten keine\ngenaue Risikoeinschätzung erlauben. Die Risikoeinschätzung verlangt nicht zwingend ein\npsychiatrisches Gutachten, eine ausreichend begründete negative Kriminalprognose genügt\nfür die Anordnung von Haft gestützt auf Art. 221 Abs. 2 StPO (so auch: Entscheid des\nBundesgerichts 1B_379/2011 E. 2.10 vom 12. August 2011 mit weiteren Hinweisen). Bei\ndrohenden schweren Gewalt- und Sexualdelikten darf an die Annahme von\nAusführungsgefahr kein allzu hoher Massstab gelegt werden. Besonders bei drohenden\nschweren Gewaltverbrechen ist auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person\nbeziehungsweise ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Anders\nzu entscheiden hiesse, die potentiellen Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko\nauszusetzen (so auch: Entscheid des Bundesgerichts 1B_51/2007 E. 5.3 vom 24. April 2007;\nEntscheid des Bundesgerichts 1B_606/2011 E. 2.4 vom 16. November 2011 in fine).\nGestützt auf die vorgelegten Akten liegen genügend hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor,\ndass A.____ Täter der am 17. Oktober 2004 in X.____ verübten grausamen und brutalen\nVergewaltigung sowie sexuellen Nötigung zum Nachteil des hochschwangeren Opfers\nB.____ sein könnte. Hinzu kommt, dass der Vorfall vom 11. Oktober 2011 zum Nachteil von\nC.____ Gewaltelemente aufweist, welche sich mit denjenigen der Straftaten vom 17. Oktober\n2004 vergleichen lassen. Weitere Gewaltanwendungen seitens A.____, insbesondere\ngegenüber C.____, sind dagegen nicht bekannt.\nDie in Art. 221 Abs. 2 StPO vorausgesetzte Drohung kann sich gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung auch konkludent aus den Gesamtumständen eines Falles ergeben. Anders\nzu entscheiden, widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, bei drohenden schweren\nGewaltverbrechen potentielle Opfer nicht einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen.\nArt. 221 Abs. 2 StPO verlangt eine ernsthafte und akute Ausführungsgefahr. Das Gericht\nkommt nach Einsicht in die Akten und nach Anhörung von A.____ zum Schluss, dass\naufgrund der Gesamtumstände dieses Falles, unter anderem weil A.____ in der Zeit von\n2004 bis 2010 (soweit aktenkundig) nicht straffällig in Erscheinung getreten ist und es seit\ndem Vorfall im Oktober 2011 bis heute offenbar keine Veranlassung gegeben hat, ein\nweiteres Strafverfahren gegen ihn einzuleiten, eine ernsthafte latente Ausführungsgefahr\nvorliegt. Es konnte jedoch keine ernsthaft akute Ausführungsgefahr festgestellt werden,\nweshalb eine Inhaftierung von A.____ gestützt auf Art. 221 Abs. 2 StPO nicht möglich ist.\nDemnach ist der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft\nabzuweisen.\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. März 2012 (350 12 133)\n\nGegen diesen Entscheid hat die Staatsanwaltschaft am 8. März 2012 eine Beschwerde an\ndas Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben. Diese Beschwerde ist am 16. März 2012\nabgeschrieben worden.\n"}