{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-133_2012-03-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f14e5e64-350e-4d13-ab9a-dc3c95430281&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "53c8f327d03df80cbe59406fcc35c540"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-133_2012-03-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6bdcfaa1-718a-478f-a340-76beed7ba0e4", "Checksum": "20ed327ea620021813732cdb3d700046"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2012 133", "350 12 133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 08.03.2012 350 2012 133 (350 12 133)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 08.03.2012 350 2012 133 (350 12 133)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 08.03.2012 350 2012 133 (350 12 133)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft \r Keine Untersuchungshaft bei verjährten Delikten / Prüfung von nicht geltend gemachten besonderen Haftgründen \r Die Verfolgungsverjährung - als negative Prozessvoraussetzung - ist ein peremptorisches Prozesshindernis, welches von Amtes wegen in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten ist. Sofern die Verfolgungsverjährung festgestellt wird, kann Untersuchungshaft nicht gestützt auf Art. 221 Abs. 1 StPO angeordnet werden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:45", "Checksum": "0b1875df44a6e3e53030cca6f6d3f8a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 08.03.2012 350 2012 133 (350 12 133)\nRegeste:\nAntrag auf Anordnung von Untersuchungshaft \r Keine Untersuchungshaft bei verjährten Delikten / Prüfung von nicht geltend gemachten besonderen Haftgründen \r Die Verfolgungsverjährung - als negative Prozessvoraussetzung - ist ein peremptorisches Prozesshindernis, welches von Amtes wegen in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten ist. Sofern die Verfolgungsverjährung festgestellt wird, kann Untersuchungshaft nicht gestützt auf Art. 221 Abs. 1 StPO angeordnet werden.\n\nSachverhalt\nA.____ wird von der Staatsanwaltschaft dringend verdächtigt, die hochschwangere B.____\n(nachfolgend \"Opfer\" genannt) am 17. Oktober 2004 in X.____ vergewaltigt und sexuell\ngenötigt zu haben. Zum Tatzeitpunkt war A.____ minderjährig.\nErwägungen\n(…)\nIm Jahr 2004 waren für jugendliche Straftäter die Bestimmungen von Art. 89-99 aStGB sowie\nArt. 1 der Verordnung (1) zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 13. November 1973\n(VStGB 1) anwendbar. Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht\nvom 20. Juni 2003 (Jugendstrafgesetz, JStG, SR 311.1) in Kraft getreten, welches\ngegenüber Personen zur Anwendung gelangt, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine\nStraftat begangen haben (Art. 1 Abs. 1 JStG). Nachfolgend gilt es gemäss dem in Art. 2 Abs.\n2 StGB normierten Grundsatz der lex mitior - der gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a JStG auch im\nJugendstrafrecht anwendbar ist - zu prüfen, welches Recht als milderes Recht zur\nAnwendung gelangt. Betreffend die Verjährungsfristen ist insbesondere auch Art. 389 StGB\nzu berücksichtigen, welcher gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. n JStG ergänzend zum JStG\nanwendbar ist. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB\ndie Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung,\nwenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor\nInkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.\nIm alten Jugendstrafrecht galten keine besonderen Fristen für die Verjährung der\nStrafverfolgung, es galten die Fristen gemäss Art. 70 f. aStGB (und Art. 109 aStGB). Im\nneuen Jugendstrafgesetz wurden die Verfolgungsverjährungsfristen gegenüber dem\nErwachsenenstrafrecht erheblich verkürzt. Aufgrund des Umstandes, dass die\nVerfolgungsverjährungsfristen des Jugendstrafgesetzes allesamt kürzer sind als die\naltrechtlichen Fristen, gelten sie somit auch für alle vor dem 1. Januar 2007 von\nJugendlichen begangenen Straftaten (vgl. dazu HANSUELI GÜRBER / CHRISTOPH HUG /\nPATRIZIA SCHLÄFLI, in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler\nKommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, Jugendstrafgesetz, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 36\nJStG N 12). Dies hat zur Folge, dass in casu Art. 36 JStG zu beachten ist.\nWenn die Tat nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit einer Freiheitsstrafe von\nüber drei Jahren bedroht ist, verjährt die Strafverfolgung gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. a JStG in\nfünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit\nausführt (Art. 98 lit. a StGB i.V.m Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG). Somit ist festzustellen, dass\nbezüglich der am 17. Oktober 2004 begangenen Straftaten die Verfolgungsverjährung\neingetreten ist.\nAn dieser Feststellung vermag auch Art. 3 JStG zu den Übergangstätern (so genannte\n\"gemischte Fälle\") nichts zu ändern. Art. 3 Abs. 2 JStG hält unmissverständlich fest, dass für\nÜbergangstäter das Strafgesetzbuch nur hinsichtlich der Strafen anwendbar ist. Dies\nbedeutet, dass A.____, wäre die Verfolgungsverjährung bezüglich der Delikte von 2004 noch\nnicht eingetreten, in casu nicht in den Genuss von Strafen des Jugendstrafrechts (wie etwa\nArbeitsleistungen usw., welche im Täterstrafrecht, im Gegensatz zum Tatstrafrecht, auch für\nden vorliegenden schweren Fall ausgesprochen werden könnten) kommen könnte. Nur im\nFalle einer Massnahmebedürftigkeit könnten auch Schutzmassnahmen des\nJugendstrafrechts angeordnet werden. Zu beachten ist im Weiteren, dass im Jahr 2004 - wie\nvorstehend dargelegt - Art. 1 Abs. 3 aVStGB 1 galt. Diese Bestimmung normierte, dass sich\ndie Strafandrohung bei Übergangstätern nach Art. 95 aStGB (also der Strafbestimmung\nbetreffen die Jugendlichen) bestimmte und in jedem Fall als leichter zu gelten hatte als die\nFreiheitsstrafen des Erwachsenen[straf]rechts.\nDie hier vorgetragenen Erwägungen zu Art. 3 JStG erfolgen lediglich der Vollständigkeit\nhalber, ist doch die Verfolgungsverjährung - als negative Prozessvoraussetzung - ein\nperemptorisches Prozesshindernis, welches von Amtes wegen in jedem Stadium des\nVerfahrens zu beachten ist. Sofern die Verfolgungsverjährung festgestellt wird, kann\nUntersuchungshaft nicht gestützt auf Art. 221 Abs. 1 StPO angeordnet werden.\n"}