274 Abs. 1 und 2 StPO). Im Gegensatz dazu sieht das Gesetz nicht vor, dass eine Überwachung, welche durch die Polizei ohne entsprechende Anordnung seitens der Staatsanwaltschaft durchgeführt wird, nachträglich angeordnet werden kann. Eine Genehmigung einer nachträglichen Anordnung einer Überwachung ist somit auch nicht möglich (siehe auch: BGE 134 IV 266 E. 4.4 und Urteil des Bundesgerichts 6B_146/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 5.3 zum aBVE). 4. Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen mit technischen Überwachungsgeräten sind sofort zu vernichten. Durch die Überwachung gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden (Art. 281 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 277 StPO). Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Februar 2012 (350 12 114)