Gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO (i.V.m. Art. 281 Abs. 4 StPO) ist eine nachträgliche Genehmigung einer Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten möglich. Dies bedeutet, dass mit der Überwachung bereits bei Anordnung begonnen werden kann, ohne dass schon der entsprechende Genehmigungsentscheid vorliegt, da das Zwangsmassnahmengericht über einen entsprechenden Antrag innert 5 Tagen befinden muss und der Antrag zusammen mit der Anordnung innert 24 Stunden seit der Anordnung beim Zwangsmassnahmengericht eingereicht werden muss (Art. 274 Abs. 1 und 2 StPO).