In diesem Fall hätte der entsprechende Genehmigungsantrag spätestens am 7. Februar 2012 beim Zwangsmassnahmengericht eintreffen müssen. Ein allfälliger Genehmigungsantrag vom 6. Februar 2012 ist nun allerdings erst am 24. Februar 2012 und somit mit einer Verspätung von 18 Tagen beim Zwangsmassnahmengericht eingegangen. Es handelt sich dabei nicht um eine geringfügige Überschreitung der Antragsfrist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO. Unter diesen Umständen ist die Genehmigung der optischen Überwachung des Gartens und des Vorplatzes der Wohnung des Beschuldigten (…) nicht möglich, da der Antrag als verspätet eingereicht zu gelten hat. 3.3 Gemäss Art.