a), die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt (lit. b) und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst wie aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. c). Nach Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO kann eine Überwachung zur Verfolgung von strafbaren Handlungen gemäss Art. 146 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB angeordnet werden. Die Genehmigung wird für höchstens 3 Monate erteilt, kann aber ein- oder mehrmals um jeweils höchstens 3 Monate verlängert werden.