Der Einsatz darf nicht angeordnet werden, um zu Beweiszwecken Vorgänge zu erfassen, an denen eine beschuldigte Person beteiligt ist, die sich im Freiheitsentzug befindet (Abs. 3). Im Übrigen richtet sich der Einsatz technischer Überwachungsgeräte nach den Art. 269 bis 279 StPO (Art. 281 Abs. 4 StPO). 2.2 Gemäss Art. 269 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 270 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft den Post- und Fernmeldeverkehr der beschuldigten Person überwachen lassen, wenn der dringende Tatverdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden (lit. a), die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt (lit.