2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 280 StPO technische Überwachungsgeräte einsetzen, um das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören oder aufzuzeichnen (lit. a), Vorgänge an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten oder aufzuzeichnen (lit. b) oder den Standort von Personen und Sachen festzustellen (lit. c). Gemäss Art 281 Abs. 1 StPO kann der Einsatz technischer Überwachungsgeräte gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden. Der Einsatz darf nicht angeordnet werden, um zu Beweiszwecken Vorgänge zu erfassen, an denen eine beschuldigte Person beteiligt ist, die sich im Freiheitsentzug befindet (Abs. 3).