1.2 Vorliegend kann festgestellt werden, dass die Staatsanwaltschaft bisher keine optische Überwachung (Videoüberwachung) des Gartens und des Vorplatzes des Wohnorts des Beschuldigten am 6. und 7. Februar 2012 angeordnet hat. Somit kann das Zwangsmassnahmengericht auch nicht über eine entsprechende Genehmigung befinden. Auf den Antrag auf nachträgliche Genehmigung der optischen Überwachung des Gartens und des Vorplatzes des Wohnorts des Beschuldigten (…) kann deshalb nicht eingetreten werden. Für den Fall, dass eine entsprechende Anordnung seitens der Staatsanwaltschaft vorliegen würde, müsste deren Genehmigung, wie sich im Weiteren zeigt, abgewiesen werden.