Erwägungen 1. 1.1 Laut Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 StPO bedarf der Einsatz technischer Überwachungsgeräte der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Die Staatsanwaltschaft hat gemäss Art. 281 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 274 Abs. 1 StPO dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung die Anordnung (lit. a) und die Begründung samt die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten (lit. b) einzureichen. 1.2 Vorliegend kann festgestellt werden, dass die Staatsanwaltschaft bisher keine optische Überwachung (Videoüberwachung) des Gartens und des Vorplatzes des Wohnorts des Beschuldigten am 6. und 7. Februar 2012 angeordnet hat.