Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg 29. Februar 2012 Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten Folgen verspäteter Antrag Die Genehmigung eines mit Verspätung von 18 Tagen beim Zwangsmassnahmengericht eingegangen Antrags ist nicht möglich. Es handelt sich dabei nicht um eine geringfügige Überschreitung der Antragsfrist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO (3.2). Eine nachträgliche Anordnung einer durch die Polizei ohne entsprechende Anordnung durchgeführten Überwachung ist nicht möglich (3.3).