{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-114_2012-02-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=474166ba-1672-4a7c-9646-08e87948e664&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "7441d11b35dd022ef33b4d85bfd0b3db"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-114_2012-02-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a83f8709-5fd5-44e7-b7b3-22217e5281c4", "Checksum": "1549ffc911c6375a96e5b70c076be692"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2012 114", "350 12 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 29.02.2012 350 2012 114 (350 12 114)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 29.02.2012 350 2012 114 (350 12 114)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 29.02.2012 350 2012 114 (350 12 114)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:20:58", "Checksum": "079bc8dd441b3b1fea9376c3cfa13134", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 29.02.2012 350 2012 114 (350 12 114)\nRegeste:\nÜberwachung mit technischen Überwachungsgeräten\n\n3.\n3.1 Der Genehmigungsantrag ist innert 24 Stunden seit der Anordnung beim\nZwangsmassnahmengericht einzureichen (Art. 274 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt mit der\nÜbermittlung der Anordnung an den Dienst bzw. bei Überwachungen mit technischen\nÜberwachungsgeräten an die Polizei zu laufen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine\nOrdnungsvorschrift, die mindestens bei geringfügiger Überschreitung die Gültigkeit der\nAnordnung nicht tangiert (MARC JEAN-RICHARD-DIR-BRESSEL, in: Marcel Alexander Niggli /\nMarianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische\nStrafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 274 N 4; NIKLAUS\nSCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 274 N 4).\nEs muss deshalb aus der Anordnung ersichtlich sein, wann sie dem Dienst bzw. der Polizei\nzugestellt wurde, wobei wegen der Frist in Stunden das Datum nicht genügt, sondern auch\ndie Uhrzeit eine Rolle spielt (THOMAS HANSJAKOB, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob\n/ Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich\n2010, Art. 274 N 6 ff.).\n3.2 Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass die Anordnung der Überwachung\nmit technischen Überwachungsgeräten vom 6. und 7. Februar 2012 spätestens am 6.\nFebruar 2012 hätte erfolgen müssen, da eine Überwachung per Definition erst durchgeführt\nwerden kann, wenn ein Anordnungsentscheid gefällt worden ist. In diesem Fall hätte der\nentsprechende Genehmigungsantrag spätestens am 7. Februar 2012 beim\nZwangsmassnahmengericht eintreffen müssen. Ein allfälliger Genehmigungsantrag vom 6.\nFebruar 2012 ist nun allerdings erst am 24. Februar 2012 und somit mit einer Verspätung\nvon 18 Tagen beim Zwangsmassnahmengericht eingegangen. Es handelt sich dabei nicht\num eine geringfügige Überschreitung der Antragsfrist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO. Unter\ndiesen Umständen ist die Genehmigung der optischen Überwachung des Gartens und des\nVorplatzes der Wohnung des Beschuldigten (…) nicht möglich, da der Antrag als verspätet\neingereicht zu gelten hat.\n3.3 Gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO (i.V.m. Art. 281 Abs. 4 StPO) ist eine nachträgliche\nGenehmigung einer Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten möglich. Dies\nbedeutet, dass mit der Überwachung bereits bei Anordnung begonnen werden kann, ohne\ndass schon der entsprechende Genehmigungsentscheid vorliegt, da das\nZwangsmassnahmengericht über einen entsprechenden Antrag innert 5 Tagen befinden\nmuss und der Antrag zusammen mit der Anordnung innert 24 Stunden seit der Anordnung\nbeim Zwangsmassnahmengericht eingereicht werden muss (Art. 274 Abs. 1 und 2 StPO). Im\nGegensatz dazu sieht das Gesetz nicht vor, dass eine Überwachung, welche durch die\nPolizei ohne entsprechende Anordnung seitens der Staatsanwaltschaft durchgeführt wird,\nnachträglich angeordnet werden kann. Eine Genehmigung einer nachträglichen Anordnung\neiner Überwachung ist somit auch nicht möglich (siehe auch: BGE 134 IV 266 E. 4.4 und\nUrteil des Bundesgerichts 6B_146/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 5.3 zum aBVE).\n4.\nDokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen mit technischen\nÜberwachungsgeräten sind sofort zu vernichten. Durch die Überwachung gewonnene\nErkenntnisse dürfen nicht verwendet werden (Art. 281 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 277 StPO).\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Februar 2012 (350 12 114)\n"}