{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-114_2012-02-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=474166ba-1672-4a7c-9646-08e87948e664&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "7441d11b35dd022ef33b4d85bfd0b3db"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-114_2012-02-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a83f8709-5fd5-44e7-b7b3-22217e5281c4", "Checksum": "1549ffc911c6375a96e5b70c076be692"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2012 114", "350 12 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 29.02.2012 350 2012 114 (350 12 114)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 29.02.2012 350 2012 114 (350 12 114)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 29.02.2012 350 2012 114 (350 12 114)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:20:58", "Checksum": "079bc8dd441b3b1fea9376c3cfa13134", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 29.02.2012 350 2012 114 (350 12 114)\nRegeste:\nÜberwachung mit technischen Überwachungsgeräten\n\nErwägungen\n1.\n1.1 Laut Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 StPO bedarf der Einsatz technischer\nÜberwachungsgeräte der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.\nDie Staatsanwaltschaft hat gemäss Art. 281 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 274 Abs. 1 StPO dem\nZwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung die\nAnordnung (lit. a) und die Begründung samt die für die Genehmigung wesentlichen\nVerfahrensakten (lit. b) einzureichen.\n1.2 Vorliegend kann festgestellt werden, dass die Staatsanwaltschaft bisher keine\noptische Überwachung (Videoüberwachung) des Gartens und des Vorplatzes des Wohnorts\ndes Beschuldigten am 6. und 7. Februar 2012 angeordnet hat. Somit kann das\nZwangsmassnahmengericht auch nicht über eine entsprechende Genehmigung befinden.\nAuf den Antrag auf nachträgliche Genehmigung der optischen Überwachung des Gartens\nund des Vorplatzes des Wohnorts des Beschuldigten (…) kann deshalb nicht eingetreten\nwerden.\nFür den Fall, dass eine entsprechende Anordnung seitens der Staatsanwaltschaft vorliegen\nwürde, müsste deren Genehmigung, wie sich im Weiteren zeigt, abgewiesen werden.\n2.\n2.1 Die Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 280 StPO technische Überwachungsgeräte\neinsetzen, um das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören oder aufzuzeichnen (lit. a),\nVorgänge an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten oder\naufzuzeichnen (lit. b) oder den Standort von Personen und Sachen festzustellen (lit. c).\nGemäss Art 281 Abs. 1 StPO kann der Einsatz technischer Überwachungsgeräte gegenüber\nder beschuldigten Person angeordnet werden. Der Einsatz darf nicht angeordnet werden, um\nzu Beweiszwecken Vorgänge zu erfassen, an denen eine beschuldigte Person beteiligt ist,\ndie sich im Freiheitsentzug befindet (Abs. 3). Im Übrigen richtet sich der Einsatz technischer\nÜberwachungsgeräte nach den Art. 269 bis 279 StPO (Art. 281 Abs. 4 StPO).\n2.2 Gemäss Art. 269 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 270 lit. a StPO kann die\nStaatsanwaltschaft den Post- und Fernmeldeverkehr der beschuldigten Person überwachen\nlassen, wenn der dringende Tatverdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei\nbegangen worden (lit. a), die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt (lit. b) und\ndie bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen\nsonst wie aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. c).\nNach Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO kann eine Überwachung zur Verfolgung von strafbaren\nHandlungen gemäss Art. 146 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB angeordnet werden. Die\nGenehmigung wird für höchstens 3 Monate erteilt, kann aber ein- oder mehrmals um jeweils\nhöchstens 3 Monate verlängert werden.\n"}