2.2.1 Vorliegend ist festzuhalten, dass seitens der Staatsanwaltschaft in der von ihr gegen die Beschuldigten A.____ und B.____ geführten Untersuchung die Überwachung der von B.____ benutzten Mobiltelefonnummer beantragt wird. Insofern richtet sich die Zwangsmassnahme u.a. gegen ihn als Beschuldigten, womit es sich nicht um eine Drittpersonenüberwachung im Sinne von Art. 270 lit. b StPO, sondern um eine Überwachung des Telefonanschlusses einer beschuldigten Person im Sinne von Art. 270 lit. a StPO handelt. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Januar 2012 (350 11 588)