Massgebend für den Beginn des Beschuldigtenstatus ist die materielle Beschuldigteneigenschaft, d.h. ausschlaggebend ist, ob die betreffende Person tatsächlich bzw. aus objektiver Sicht einer Straftat verdächtig erscheint. Dabei ist nicht die subjektive Sicht der vernehmende Behörde oder das Vorliegen einer formellen Beschuldigung massgebend, sondern allein ob aus Sicht eines unbefangenen Betrachters vernünftigerweise, d.h. im Lichte der gegebenen Verdachtsintensität, die betreffende Person als wahrscheinlicher Täter oder Teilnehmer anzusehen wäre (VIKTOR LIEBER, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen