{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2011-588_2012-01-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e36b299b-6d84-4051-85c9-97e6d94b8e55&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433794", "Checksum": "9fce1c0a05d3bbcdb7f47329e88cb217"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2011-588_2012-01-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f6426a3e-bb37-4243-bf8d-ddafe442ac4f", "Checksum": "ffe1e931881bcab005d90a6c587ea968"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["350 2011 588", "350 11 588"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 03.01.2012 350 2011 588 (350 11 588)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 03.01.2012 350 2011 588 (350 11 588)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 03.01.2012 350 2011 588 (350 11 588)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geheime Überwachung \r Überwachung der beschuldigten Person / Drittpersonenüberwachung \r Bei einer Echtzeit-Überwachung einer beschuldigten Person handelt es sich nie um eine Drittpersonenüberwachung."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:51:59", "Checksum": "c482bd41158fe3f5368426e82d958b17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 03.01.2012 350 2011 588 (350 11 588)\nRegeste:\nGeheime Überwachung \r Überwachung der beschuldigten Person / Drittpersonenüberwachung \r Bei einer Echtzeit-Überwachung einer beschuldigten Person handelt es sich nie um eine Drittpersonenüberwachung.\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n3. Januar 2012\n\nGeheime Überwachung\n\nÜberwachung der beschuldigten Person / Drittpersonenüberwachung\n\nBei einer Echtzeit-Überwachung einer beschuldigten Person handelt es sich nie um eine\nDrittpersonenüberwachung.\n\nSachverhalt\n\nDie Staatsanwaltschaft hat am 30. Dezember 2011 die Echtzeit-Überwachung der\nausländischen Rufnummer x (Adressierungselement) von A.____ (Zielperson) in einem\nVerfahren gegen A.____ wegen Vorbereitungshandlungen zu Raub angeordnet\n(Überwachung der beschuldigten Person). Gleichentags hat sie in einem Verfahren gegen\nUnbekannt die Echtzeit-Überwachung der ausländischen Rufnummer x (überwachtes\nElement) von B.____ (Anschlussinhaber) die Genehmigung beantragt, da A.____ und\nB.____ in die Sache verwickelt seien.\n\nErwägungen\n\n2.1.1 Als beschuldigte Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag\noder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt,\nbeschuldigt oder angeklagt wird (Art. 111 Abs. 1 StPO).\n\nBeschuldigt ist diejenige Person, gegen die sich aufgrund eines Deliktsverdachts das\nStrafverfahren richtet. Massgebend für den Beginn des Beschuldigtenstatus ist die materielle\nBeschuldigteneigenschaft, d.h. ausschlaggebend ist, ob die betreffende Person tatsächlich\nbzw. aus objektiver Sicht einer Straftat verdächtig erscheint. Dabei ist nicht die subjektive\nSicht der vernehmende Behörde oder das Vorliegen einer formellen Beschuldigung\nmassgebend, sondern allein ob aus Sicht eines unbefangenen Betrachters\nvernünftigerweise, d.h. im Lichte der gegebenen Verdachtsintensität, die betreffende Person\nals wahrscheinlicher Täter oder Teilnehmer anzusehen wäre (VIKTOR LIEBER, in: Andreas\nDonatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 111 RN 1 ff).\n2.2 In den Akten liegt ein Bericht der Drogenfahndung der Polizei vom 28. Dezember\n2011, wonach A.____ gemäss vertraulicher Informationen von Serbien aus einen\nRaubüberfall auf eine Autobahntankstelle in der Region X plane, an welchem ein B.____\nbeteiligt sein soll, der die Rufnummer y benutze. A.____ gelte als Drahtzieher eines\nRaubüberfalls in X, welcher am 26. August 2011 hätte stattfinden sollen, doch hätten die\nmutmasslichen Räuber vor Ausübung der Tat festgenommen werden können.\n\n2.2.1 Vorliegend ist festzuhalten, dass seitens der Staatsanwaltschaft in der von ihr gegen\ndie Beschuldigten A.____ und B.____ geführten Untersuchung die Überwachung der von\nB.____ benutzten Mobiltelefonnummer beantragt wird. Insofern richtet sich die\nZwangsmassnahme u.a. gegen ihn als Beschuldigten, womit es sich nicht um eine\nDrittpersonenüberwachung im Sinne von Art. 270 lit. b StPO, sondern um eine Überwachung\ndes Telefonanschlusses einer beschuldigten Person im Sinne von Art. 270 lit. a StPO\nhandelt.\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Januar 2012 (350 11 588)\n"}