b) und die Ermittlungen ohne diese Überwachung unverhältnismässig erschwert würden (lit. c). Die Voraussetzungen für eine Direktschaltung wären ebenfalls vorläufig gegeben, zumal kein dringender Tatverdacht gegen eine Trägerin oder einen Träger von Berufsgeheimnissen selber besteht (vgl. Art. 274 Abs. 4 lit. b StPO bzw. Art. 271 Abs. 2 lit. a StPO). Aus diesem Grund müssten auch keine Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen getroffen werden (vgl. Art. 274 Abs. 4 lit. a StPO). Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Dezember 2011 (350 11 559)