2.3.2 Vorläufig ist demnach davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Echtzeit-Überwachung der Rufnummer x des Mobiltelefons von A.____ in der Untersuchung gegen ihn wegen Raubes (Katalogtat) erfüllt sind, sollten die Behauptungen der Staatsanwaltschaft belegt werden. Keine Frage ist, dass die Schwere der strafbaren Handlung eine rückwirkende Überwachung des Telefonanschlusses rechtfertigt (lit. b) und die Ermittlungen ohne diese Überwachung unverhältnismässig erschwert würden (lit.