Die von der Staatsanwaltschaft in der Untersuchung gegen A.____ wegen Raubes am 30. November 2011 angeordnete Echtzeit-Überwachung der Rufnummer x seines Mobiltelefons ist demnach aufgrund der gesamten Umstände dieses Falles, insbesondere der Schwere des vermuteten Delikts sowie der Vorbringen der Staatsanwaltschaft betreffend einen dringenden Tatverdacht gegen A.____, für die Zeit vom 30. November 2011 bis zum 29. Februar 2012 vorläufig zu genehmigen. Diese vorläufige Genehmigung wird ausnahmsweise aufgrund der besonderen Schwere des zu untersuchenden Delikts erteilt.