BÜPF RN 21). 2.3.1 Die vorliegend zu genehmigende Überwachungsmassnahme wurde in einem Untersuchungsverfahren wegen Raubes angeordnet, wobei gemäss Zeugenaussage mehrer Täter unter Verwendung einer Schusswaffe eine sehr grosse Summe (Uhren im Wert von mehreren hundert Tausend Franken) erbeuteten. Die Täter sind flüchtig und das Deliktsgut ist nicht wieder aufgetaucht. Die von der Staatsanwaltschaft in der Untersuchung gegen A.__