_ bzw. er benutze die Rufnummer x nicht nachvollziehen lässt. Es fehlen die entsprechenden Belege (Aktennotiz der Polizei usw.). 2.3 Eine vorläufige Genehmigung einer Überwachung ist dann angezeigt, wenn aufgrund der Schwere des vermuteten Delikts die Genehmigung nicht einfach verweigert werden soll (was die bisherigen Erkenntnisse unverwertbar macht), aber ergänzende Angaben nötig sind, um definitiv über das Gesuch befinden zu können, wobei für die Einreichung dieser nachzufordernden Akten eine kurze Frist anzusetzen ist (THOMAS HANSJAKOB, Kommentar zum BÜPF/VÜPF, St. Gallen, 2. Auf. 2006, Art. 7 BÜPF RN 21).