100 Abs. 2 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht hat in den von der Staatsanwaltschaft als relevant bezeichneten Akten sowie im Inhaltsverzeichnis jedoch vergeblich nach den Unterlagen gesucht, welchen sich entnehmen lässt, auf welche Weise die Untersuchungsbehörden von der Telefonnummer von A.___ Kenntnis erhalten haben. Vorliegend ist demnach festzustellen, dass diese für den Genehmigungsentscheid wesentliche Information weder dem Genehmigungsantrag noch den eingereichten Akten entnommen werden kann. Im Weiteren geht die Behauptung der Staatsanwaltschaft betreffend den Kontakt einer bislang unbekannten Person mit der Polizei nicht aus den Akten hervor.