{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-12-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2011-559_2011-12-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8401d10b-9e52-45d2-8d58-1747f2c0bb0f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433794", "Checksum": "65da880d2c347c53dd13f16fd7b28d08"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2011-559_2011-12-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2e8100ae-8126-449f-aff1-90a8aded56b8", "Checksum": "c77613eec99d1e846e18e0768ca632aa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["350 2011 559", "350 11 559"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 05.12.2011 350 2011 559 (350 11 559)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 05.12.2011 350 2011 559 (350 11 559)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 05.12.2011 350 2011 559 (350 11 559)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geheime Überwachung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:51:51", "Checksum": "bc85ade3366f46b845b07a4938e86c2b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 05.12.2011 350 2011 559 (350 11 559)\nRegeste:\nGeheime Überwachung\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n5. Dezember 2011\n\nGeheime Überwachung\n\nUmfang und Inhalt der wesentlichen Akten / vorläufige Genehmigung\n\nKönnen die für den Genehmigungsentscheid wesentlichen Informationen (dringender\nTatverdacht bzw. Benutzen der zu überwachenden Rufnummer) weder dem\nGenehmigungsantrag noch den eingereichten Akten entnommen werden, ist eine vorläufige\nGenehmigung einer Überwachung angezeigt, wenn aufgrund der Schwere des vermuteten\nDelikts die Genehmigung nicht einfach verweigert werden soll.\n\nErwägungen\n1.2 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht innert (…)\nFrist ein mehr als 55 Seiten enthaltendes Dossier eingereicht, beinhaltend gemäss\nBeilagenverzeichnis die Anordnungsverfügung vom 30. November 2011, den Polizeirapport\nvom 1. Dezember 2011 sowie \"weitere relevante Verfahrensakten\".\n2.2 (…)\nAngesichts des Umfangs der dem Zwangsmassnahmengericht eingereichten Akten war es\nrichtig, dass im Genehmigungsantrag der Staatsanwaltschaft die Beilagen im Einzelnen\naufgelistet wurden (Art. 100 Abs. 2 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht hat in den von\nder Staatsanwaltschaft als relevant bezeichneten Akten sowie im Inhaltsverzeichnis jedoch\nvergeblich nach den Unterlagen gesucht, welchen sich entnehmen lässt, auf welche Weise\ndie Untersuchungsbehörden von der Telefonnummer von A.___ Kenntnis erhalten haben.\nVorliegend ist demnach festzustellen, dass diese für den Genehmigungsentscheid\nwesentliche Information weder dem Genehmigungsantrag noch den eingereichten Akten\nentnommen werden kann. Im Weiteren geht die Behauptung der Staatsanwaltschaft\nbetreffend den Kontakt einer bislang unbekannten Person mit der Polizei nicht aus den Akten\nhervor. So ist insbesondere auch nicht aktenkundig, weshalb A.____ der Haupttäter des\nÜberfalls sein soll und in welcher Beziehung die Kontaktperson zu ihm steht bzw. weshalb\nder Kontaktperson in Bezug auf ihre Angaben betreffend den mutmasslichen Haupttäter und\ndas Deliktsgut Glauben geschenkt werden soll.\nEs ist somit festzustellen, dass sich anhand der eingereichten Akten vorderhand die\nBehauptung der Staatsanwaltschaft betreffend einen dringenden Tatverdacht gegen A.____\nbzw. er benutze die Rufnummer x nicht nachvollziehen lässt. Es fehlen die entsprechenden\nBelege (Aktennotiz der Polizei usw.).\n2.3 Eine vorläufige Genehmigung einer Überwachung ist dann angezeigt, wenn aufgrund\nder Schwere des vermuteten Delikts die Genehmigung nicht einfach verweigert werden soll\n(was die bisherigen Erkenntnisse unverwertbar macht), aber ergänzende Angaben nötig\nsind, um definitiv über das Gesuch befinden zu können, wobei für die Einreichung dieser\nnachzufordernden Akten eine kurze Frist anzusetzen ist (THOMAS HANSJAKOB, Kommentar\nzum BÜPF/VÜPF, St. Gallen, 2. Auf. 2006, Art. 7 BÜPF RN 21).\n2.3.1 Die vorliegend zu genehmigende Überwachungsmassnahme wurde in einem\nUntersuchungsverfahren wegen Raubes angeordnet, wobei gemäss Zeugenaussage mehrer\nTäter unter Verwendung einer Schusswaffe eine sehr grosse Summe (Uhren im Wert von\nmehreren hundert Tausend Franken) erbeuteten. Die Täter sind flüchtig und das Deliktsgut\nist nicht wieder aufgetaucht.\nDie von der Staatsanwaltschaft in der Untersuchung gegen A.____ wegen Raubes am 30.\nNovember 2011 angeordnete Echtzeit-Überwachung der Rufnummer x seines Mobiltelefons\nist demnach aufgrund der gesamten Umstände dieses Falles, insbesondere der Schwere\ndes vermuteten Delikts sowie der Vorbringen der Staatsanwaltschaft betreffend einen\ndringenden Tatverdacht gegen A.____, für die Zeit vom 30. November 2011 bis zum 29.\nFebruar 2012 vorläufig zu genehmigen.\nDiese vorläufige Genehmigung wird ausnahmsweise aufgrund der besonderen Schwere des\nzu untersuchenden Delikts erteilt. Ansonsten wäre auf den vorliegenden\nGenehmigungsantrag der Staatsanwaltschaft mangels ordnungsgemäss erstellter Akten\n(detaillierteres Inhaltsverzeichnis) bzw. mangels Vorliegens der für die vorgebrachten\nBehauptungen wesentlichen Belege nicht einzutreten bzw. wäre er - ohne diesen\nZwischenschritt ohne Weiteres - abzuweisen gewesen.\n2.3.2 Vorläufig ist demnach davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine\nEchtzeit-Überwachung der Rufnummer x des Mobiltelefons von A.____ in der Untersuchung\ngegen ihn wegen Raubes (Katalogtat) erfüllt sind, sollten die Behauptungen der\nStaatsanwaltschaft belegt werden. Keine Frage ist, dass die Schwere der strafbaren\nHandlung eine rückwirkende Überwachung des Telefonanschlusses rechtfertigt (lit. b) und\ndie Ermittlungen ohne diese Überwachung unverhältnismässig erschwert würden (lit. c).\nDie Voraussetzungen für eine Direktschaltung wären ebenfalls vorläufig gegeben, zumal kein\ndringender Tatverdacht gegen eine Trägerin oder einen Träger von Berufsgeheimnissen\nselber besteht (vgl. Art. 274 Abs. 4 lit. b StPO bzw. Art. 271 Abs. 2 lit. a StPO). Aus diesem\nGrund müssten auch keine Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen getroffen\nwerden (vgl. Art. 274 Abs. 4 lit. a StPO).\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Dezember 2011 (350 11 559)\n"}