Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 221 N 2). Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. November 2011 (350 11 557) Gegen diesen Entscheid hat die Staatsanwaltschaft am 1. Dezember 2011 eine Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben. Auf die Beschwerde ist mit Beschluss vom 7. Februar 2012 nicht eingetreten worden (470 11 215).