Folglich ist unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die Untersuchungshaft vorerst für zwei Wochen zu genehmigen. Der Staatsanwaltschaft obliegt es, nach Ablauf dieser Zeit und im Rahmen eines allfälligen Haftverlängerungsantrages aufzuzeigen, dass im konkreten Fall eine freiheitsentziehende Sanktion - bei einer allfälligen Verurteilung - nicht nur theoretisch möglich, sondern aufgrund des weiter zu untersuchenden Tatverschuldens und der Praxis der Staatsanwaltschaft sowie der Gerichte effektiv wahrscheinlich ist beziehungsweise effektiv droht (so auch: MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische