Die Staatsanwaltschaft vermag angesichts der derzeitigen Sach- und Aktenlage eine Geldstrafe nicht auszuschliessen. Solange eine Geldstrafe im Raum steht beziehungsweise ernsthaft von der Staatsanwaltschaft in Erwägung gezogen wird, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zulässig, strafprozessuale Haft zur Sicherung der zu erwartenden Sanktion (Geldstrafe) anzuordnen, wäre diese ansonsten einschneidender als die allfällige Sanktion selbst. Folglich ist unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die Untersuchungshaft vorerst für zwei Wochen zu genehmigen.