Im Hinblick auf den Tatvorwurf in Verbindung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur drohenden Sanktion kann zur Zeit nicht abschliessend beurteilt werden, ob dem Beschuldigten gestützt auf die dem dringenden Tatverdacht unterliegenden Delikte eine freiheitsentziehende Sanktion droht oder nicht. Die Staatsanwaltschaft vermag angesichts der derzeitigen Sach- und Aktenlage eine Geldstrafe nicht auszuschliessen.