Gegen A.____ wird ein Verfahren unter anderem wegen Gefährdung des Lebens und versuchten Diebstahls (ev. bandenmässig) geführt. Am 28. November 2011 ist er wegen dieser Delikte festgenommen worden. Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 29. November 2011 ausgeführt, dass der Beschuldigte praxisgemäss auch bei einem bloss einmaligen Einbruchdiebstahl mit einer Strafe im Bereich von 90 bis 180 Tagessätzen Geldstrafe oder 3 bis 6 Monaten Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Erwägungen 1. (…)