{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-11-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2011-557_2011-11-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=170996e9-b116-4c6d-87af-49ef79d637c0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "5dffecb571b107f5e2bb5be9be727b8c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2011-557_2011-11-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=5429c4e2-4407-4521-b720-b32a0ab798eb", "Checksum": "013f5b349d41f1f190d389d364924b81"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2011 557", "350 11 557"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 30.11.2011 350 2011 557 (350 11 557)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 30.11.2011 350 2011 557 (350 11 557)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 30.11.2011 350 2011 557 (350 11 557)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung Untersuchungshaft Verhältnismässigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:35:06", "Checksum": "6c1351579abbe21b7902ba76a3f8828e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 30.11.2011 350 2011 557 (350 11 557)\nRegeste:\nAnordnung Untersuchungshaft Verhältnismässigkeit\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n30. November 2011\n\nAnordnung Untersuchungshaft\n\nVerhältnismässigkeit\n\nSolange eine Geldstrafe im Raum steht beziehungsweise ernsthaft von der\nStaatsanwaltschaft in Erwägung gezogen wird (in casu versuchter Diebstahl von\nWohnwagen ab einem Firmengelände, begangen durch Personen ohne festen Wohnsitz in\nder Schweiz und nach eigenen Angaben vorbestraft), ist es unter dem Gesichtspunkt der\nVerhältnismässigkeit nicht zulässig, strafprozessuale Haft zur Sicherung der zu erwartenden\nSanktion (Geldstrafe) anzuordnen.\n\nSachverhalt\n\nGegen A.____ wird ein Verfahren unter anderem wegen Gefährdung des Lebens und\nversuchten Diebstahls (ev. bandenmässig) geführt. Am 28. November 2011 ist er wegen\ndieser Delikte festgenommen worden. Bezüglich der Verhältnismässigkeit der\nUntersuchungshaft hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Anordnung von\nUntersuchungshaft vom 29. November 2011 ausgeführt, dass der Beschuldigte\npraxisgemäss auch bei einem bloss einmaligen Einbruchdiebstahl mit einer Strafe im\nBereich von 90 bis 180 Tagessätzen Geldstrafe oder 3 bis 6 Monaten Freiheitsstrafe zu\nrechnen habe.\n\nErwägungen\n\n1.\n\n(…)\n\nIm Hinblick auf den Tatvorwurf in Verbindung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft\nzur drohenden Sanktion kann zur Zeit nicht abschliessend beurteilt werden, ob dem\nBeschuldigten gestützt auf die dem dringenden Tatverdacht unterliegenden Delikte eine\nfreiheitsentziehende Sanktion droht oder nicht. Die Staatsanwaltschaft vermag angesichts\nder derzeitigen Sach- und Aktenlage eine Geldstrafe nicht auszuschliessen. Solange eine\nGeldstrafe im Raum steht beziehungsweise ernsthaft von der Staatsanwaltschaft in\nErwägung gezogen wird, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht\nzulässig, strafprozessuale Haft zur Sicherung der zu erwartenden Sanktion (Geldstrafe)\nanzuordnen, wäre diese ansonsten einschneidender als die allfällige Sanktion selbst.\nFolglich ist unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die Untersuchungshaft\nvorerst für zwei Wochen zu genehmigen. Der Staatsanwaltschaft obliegt es, nach Ablauf\ndieser Zeit und im Rahmen eines allfälligen Haftverlängerungsantrages aufzuzeigen, dass im\nkonkreten Fall eine freiheitsentziehende Sanktion - bei einer allfälligen Verurteilung - nicht\nnur theoretisch möglich, sondern aufgrund des weiter zu untersuchenden Tatverschuldens\nund der Praxis der Staatsanwaltschaft sowie der Gerichte effektiv wahrscheinlich ist\nbeziehungsweise effektiv droht (so auch: MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli /\nMarianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische\nStrafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 221 N 2).\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. November 2011 (350 11 557)\n\nGegen diesen Entscheid hat die Staatsanwaltschaft am 1. Dezember 2011 eine Beschwerde\nan das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben. Auf die Beschwerde ist mit Beschluss\nvom 7. Februar 2012 nicht eingetreten worden (470 11 215).\n"}