3. Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass der Verlängerungsantrag datierend vom 18. Oktober 2011 erst am 20. Oktober 2011 beim Zwangsmassnahmengericht eingegangen ist. Er ist erst nach Ablauf der letztmals bewilligten Dauer der Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten (Einsatz eines GPS zur Standortermittlung) beim Zwangsmassnahmengericht eingetroffen. Somit kann auf den Antrag auf Verlängerung der Überwachung des Fahrzeugs BL x (Einsatz eines GPS zur Standortermittlung zur Unterstützung einer Observation), benutzt durch den Beschuldigten, nicht eingetreten werden. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Oktober 2011 (350 11 493)