Untersuchungsbeauftragen ausserhalb des Piketteinsatzes) zurückgewiesen werden muss, was ohnehin eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt, und das Zwangsmassnahmengericht deshalb nicht innert der Frist gemäss Art. 226 Abs. 1 StPO (Entscheid innerhalb von 48 Stunden seit Eingang des Antrags bzw. 96 Stunden seit der Festnahme) entscheiden kann. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. September 2011 (350 11 453)