Das Zwangsmassnahmengericht behält sich deshalb vor, insbesondere in Fällen, in denen das Haftverfahren gemäss Art. 224 StPO während den üblichen Bürozeiten beziehungsweise ausserhalb der üblichen Pikettzeiten an einen Untersuchungsbeauftragen delegiert wird beziehungsweise von diesem durchgeführt wird, auf den entsprechenden Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft nicht einzutreten. Dies kann zur Folge haben, dass ein Beschuldigter aus der Haft entlassen wird, wenn der Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft wegen dieser schweren Verletzung von Verfahrensrechten (Durchführung des Haftverfahrens durch einen