29 und 31 BV dar. Das Zwangsmassnahmengericht behält sich deshalb vor, insbesondere in Fällen, in denen das Haftverfahren gemäss Art. 224 StPO während den üblichen Bürozeiten beziehungsweise ausserhalb der üblichen Pikettzeiten an einen Untersuchungsbeauftragen delegiert wird beziehungsweise von diesem durchgeführt wird, auf den entsprechenden Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft nicht einzutreten.