Blockzeiten an die piketthabende Person erfolgt, die Staatsanwaltschaft das Verfahren an sich zieht und dies der Vermeidung eines frühen Handwechsels nach Abschluss des Piketteinsatzes (in casu 14:00 Uhr) dient. Ein anderes Vorgehen stellt klar eine Verletzung von Art. 224 StPO und somit eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien aus Art. 29 und 31 BV dar.