Dies würde augenscheinlich dem Bundesrecht und dem klaren Willen des kantonalen Gesetzgebers widersprechen (Protokoll der Landratssitzung vom 15. April 2010, Votum Urs von Bidder, Regula Meschberger und Christine Gorrengourt). Der Landrat wollte mit § 2 Dekret EG StPO aus Praktikabilitätsgründen lediglich sicherstellen, dass ein Untersuchungsbeauftragter nur ein Haftanordnungsverfahren durchführt, wenn dies klar im Rahmen eines Piketteinsatzes geschieht, d.h. wenn die Mitteilung der Polizei gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO ausserhalb der