Als Pikett ist die Stellvertretung der Staatsanwälte/Staatsanwältinnen in Randzeiten (ausserhalb der Blockzeiten gemäss § 5 kantonalen der Verordnung zur Arbeitszeit vom 4. Januar 2000 [SGS 153.11]) zu verstehen, damit diese nicht eine eigenständige Pikettstruktur aufbauen müssen. Es ist somit nicht möglich, die Pikettzeit auf die ordentliche Arbeitszeit auszudehnen und damit quasi eine ständige Stellvertretung der Staatsanwälte/Staatsanwätlinnen durch Untersuchungsbeauftragte einzuführen.