Es ist nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts, ohne Not ein konkretes Normenkontrollverfahren durchzuführen. Folglich hat das Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft, welcher allein durch die Untersuchungsbeauftragte B.____ unterzeichnet ist, entgegen genommen, sowie ihr Auftreten vor dem Gericht erlaubt, da der Fall bei der Staatsanwaltschaft während der Pikettzeit eingegangen ist (über Mittag) und Staatsanwalt C.____ bei der Anhörung vor der Staatsanwaltschaft (Art. 224 Abs. 1 StPO) und der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht physisch anwesend gewesen ist.