29 BV, Rz. 5 und 18). Aus Art. 31 Abs. 1 BV geht hervor, dass nicht nur die Haftgründe, sondern auch das Verfahren für den Freiheitsentzug gesetzlich vorgeschrieben sein müssen. Dies gilt auch für die Verfahren betreffend polizeiliche Festnahme und Untersuchungshaft. Einer Person darf die Freiheit nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. Eine Verletzung des anwendbaren Rechts bedeutet daher auch gleichzeitig eine Verletzung der Verfassungsgarantie von Art. 31 Abs. 1 BV (HANS VEST, St. Galler Kommentar zu Art. 31 BV, Rz. 6 und 14). Es ist nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts, ohne Not ein konkretes Normenkontrollverfahren durchzuführen.