1.10 Ob durch dieses Vorgehen der Anspruch des Beschuldigten auf ein gesetzmässiges Verfahren (Art. 29 BV und Art. 31 Abs. 1 BV) verletzt wird, kann offen gelassen werden, da er das entsprechende Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht gerügt hat. Art. 29 BV gilt für alle Rechtsgebiete und jegliche Verfahrensarten. Für Verwaltungsbehörden ergeben sich die Anforderungen an den "gesetzlichen Richter" und dessen Unabhängigkeit, Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit aus Art. 29 Abs. 1 BV (analog) und nicht aus Art. 30 Abs. 1 BV (GEROLD STEINMANN, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 5 und 18).