1.9 Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft durch die Polizei Basel- Landschaft am 20. September 2011 den Beschuldigten an seinem Wohnort angehalten hat. Die Information der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 219 Abs. 1 StPO (Information der Staatsanwaltschaft) ist um 11:56 Uhr erfolgt. Am 21. September 2011 hat die Anhörung des Beschuldigten gemäss Art. 224 Abs. 1 StPO durch die Pikett-Untersuchungsbeauftragte B.____ stattgefunden, wobei Staatsanwalt C.____, Leitung Strafbefehlsabteilung, anwesend war. Der Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft ist allein durch die Pikett- Untersuchungsbeauftragte B.____ unterzeichnet worden.