Synopse zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO), S. 7). Aus dem entsprechenden Bericht der Justiz- und Sicherheitskommission vom 22. Dezember 2008 ergibt sich demgegenüber, dass Untersuchungsbeauftragte keine Zwangsmassnahmen vornehmen dürfen, auch nicht unter der Leitung oder im Auftrag der Staatsanwaltschaft. Zwangsmassnahmen sind durch die Staatsanwaltschaft persönlich anzuordnen und vor dem Gericht persönlich zu vertreten (S. 6), lautet doch die abgeänderte Formulierung: